So, schönen guten Morgen meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung
Strafrecht 1.
Ich freue mich, dass Sie alle hier sind.
Gibt es irgendwelche organisatorischen Dinge, die wir klären müssten?
Irgendwelche Fragen?
Das sieht gerade nicht so aus, wunderbar.
Dann legen wir im Prinzip gleich los mit unseren inhaltlichen Sachen.
Ach so, doch, da ist noch eine Frage.
Ja, bitte.
Habe ich die noch nicht hochgeladen?
Dann war das mein Fehler.
Entschuldigen Sie, dann selbstverständlich mache ich auf jeden Fall.
Wenn Sie jetzt gerade hier sowieso Ihr Gerät haben, schreiben Sie mir eine E-Mail, weil mein
Hirn ist in meinem Alter so, dass es dann zwischen Audimax und Leerstuhl vielleicht dann wieder
nicht mehr reicht oder so.
Wenn Sie mir eine Erinnerung schreiben, dann mache ich das auf jeden Fall.
Tut mir sehr leid.
Selbstverständlich laden wir den Fall hoch.
Apropos Fall, ja, morgen machen wir auch wieder einen Besprechungsfall.
Heute werden wir die Notwehr abschließen, denke ich.
Und dann kommende Woche dann die Probeklausur.
Dann noch mal der Hinweis, idealerweise melden Sie sich schon vorher für diesen VHB-Kurs
an und dann nächsten Mittwoch die Möglichkeit, hier dann um 10 Uhr ST, 10 Uhr pünktlich,
also wenn Sie ein bisschen vor 10 Uhr schon da sind, damit wir um 10 Uhr anfangen können,
diese Probeklausur dann zu schreiben.
Es wird auch die Möglichkeit geben, Sie zu Hause zu schreiben.
Ich werde Sie dann auch herumschicken.
Sie haben dann auch zwei, drei Tage Zeit, theoretisch, um das zu schreiben.
Aber wer es einrichten kann, dem würde ich empfehlen, das hier vor Ort zu schreiben.
Gut, und inhaltlich beginnen wir dann, wie immer, am Mittwoch mit unseren Hausaufgaben.
Ich habe hier auch dankenswerterweise wieder jemand gefunden, die Frau DiRenti,
die bereit ist, die Hausaufgaben mit Ihnen hier zu besprechen.
Und ja, dann gebe ich Ihnen mal das Mikro.
Genau, dann springen wir gleich ins kalte Wasser und starten mit der ersten Frage.
Welches Argument spricht entscheidend dafür, für eine vollständige Rechtfertigung
bei einem Vorsatzdelikt auch ein subjektives Rechtfertigungselement zu verlangen?
Wer hat sich da was überlegt und möchte uns diese Überlegungen mitteilen?
Es muss auch nicht nur ein Argument sein.
Wenn das das Problem war, so ging es mir.
Man kann auch unterschiedliche Vorschläge nennen.
Also ich bin mir nicht sicher, aber ich habe mir irgendwie überlegt, damit man vielleicht eine Handlung nicht im Nachhinein zu einer Selbstverteidigungshandlung konstruieren kann, so in einem Streitfall, sondern dass man halt vorher schon das Bewusstsein haben muss, dass man da jetzt eine Verteidigungshandlung begeht.
Genau, das ist die richtige Überlegung, würde ich sagen.
Jetzt ist nur die Frage, wie verorten wir das sozusagen mit den Begriffen und so weiter, die wir gelernt haben.
Also diese subjektive Teil, ich spreche jetzt einfach mal weiter dich an, wenn irgendjemand anderes sich meldet, das kann er natürlich gerne.
So ein Vorsatzdelikt besteht ja aus zwei Elementen quasi, die wir besprochen haben.
Die werden auch in Frage 2 noch wichtig.
Weißt du, welche ich meine?
Notwehrlage, Notwehrhandlung ist dann schon zu explizit.
Also wir haben ja zwei Vorgänge im Endeffekt bei dem Vorsatzdelikt.
Wir haben einmal dieses Element, was du gerade genannt hast, nämlich mit diesem, ich muss mir irgendwas denken sozusagen bei der Tat, die ich mache.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:43 Min
Aufnahmedatum
2024-12-04
Hochgeladen am
2024-12-04 20:39:38
Sprache
de-DE
Notwehr - Gebotenheit